Satzung
2017
Satzung des Bürgerverein Velbert Birth e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bürgerverein Birth e.V. 1952
Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal
eingetragen Aktenzeichen VR 15940
§ 2 Zweck und Ziele der Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, sich für den Aufbau und die
Förderung der kommunalen und kulturellen Angelegenheiten der Bürger des Ortsteiles Birth einzusetzen.
Der Verein fördert den Gemeinschaftsgeist unter den Mitbürgern, sowie
nachbarschaftliches Denken und Verhalten.
Hierzu dienen die regelmäßigen Versammlungen.
Der Bürgerverein Birth ist parteipolitisch und weltanschaulich streng neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, vielmehr und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke.
Im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Mit der ersten Beitragszahlung erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung als bindend an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch
Tod des Mitgliedes.
freiwilligen Austritt
Ausschluss des Mitglieds
Auflösung der juristischen Personen.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung schriftlich an den Vorstand.
Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigenden Verhalten aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen
Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Mitglieder, die sich um die Bestrebung des Vereins besondere Verdienste
erworben haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Beitragszahlungen von Ehrenmitgliedern sind freiwillig.
Mitglieder die aus Altersgründen in ein Heim kommen werden von den Beiträgen befreit.
§ 6 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht,
aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer und einen Stellvertreter
dem Schriftführer
einen oder maximal vier Beisitzern.
Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
jedes Vorstandsmitglied ist einzelnvertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt,
bis eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied,
welches die Aufgaben des Ausscheidenden kommissarisch für den Rest
der Amtsdauer übernimmt.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit,
der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden, je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
§ 8 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ in der Körperschaft des Vereins, die in der Regel in der ersten Hälfte des Jahres stattfinden soll.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
einfachen Brief, Handzettel und im Aushang des Vereinsschaukasten einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche
vor deren beginn, schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder von
der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet.
Der Schriftführer schreibt in der Jahreshauptversammlung das Protokoll.
Bei Verhinderung wird ein Protokollführer vom Vorsitzenden berufen.
Der Protokollführer, fertigt ein Beschlussprotokoll an, aus dem
Ort, Zeit, Anzahl, der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse
der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstexts und die
Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den
Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
Wahl eines Wahlleiters
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme von Anträgen.
Entlastung des Kassierers und des Vorstandes
Festsetzung der Monatsbeiträge.
Wahl von zwei Kassenprüfern, die für zwei Jahre gewählt werden.
In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist
zulässig, wenn sich kein neuer Kassenprüfer finden lässt.
§ 9 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung und Ordnungen die der
Vorstand oder die Mitglieder beschließen zur Durchführung seiner Aufgaben.
Die Ordnungen dürfen nicht im Wiederspruch zur Satzung stehen.
Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereinens zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Das Vermögen des Vereins fällt jeweils zu gleichen Teilen an die Kindergärten in Velbert Birth, dem Kindergarten Abenteuerland (Kolping) und an den Kindergarten St. Don Bosco (katholische Kirchen Gemeinde) mit der Auflage es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
Hierzu sind die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Die Auflösung des
Vereins kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 12 Liquidation des Vereines
Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die Liquidatoren..
§ 13 Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Für die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
W.Seidel
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung im März 2017 beschlossen.